Contexte : |
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| RPNR |
| Dans les garages des écluses et dans les écluses, il est obligatoire de maintenir une distance latérale minimale de 10 m à l'égard des bâtiments et des convois portant la signalisation visée à l'article 3.14, chiffre 1. |
| i. drei Hecklichter auf dem Hinterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können; |
| In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. |