Kontext: |
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| RheinSchUO |
| Les objets de gréement suivants doivent se trouver à bord : |
| Folgende Ausrüstungsgegenstände nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens vorhanden sein: |
| Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher Personen ermöglichen. |
| Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord sein: |
| Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden. |
| In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden. |