Kontext: |
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| RheinSchPV |
  | Il est interdit de se servir pour l'amarrage ou le déhalage d'arbres, garde-corps, poteaux, bornes, colonnes, échelles métalliques, mains courantes, etc. |
  | Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden. |
 | Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (z.B. Tonnen, Schwimmstangen, Baken, Wahrschauflöße mit Schifffahrtszeichen) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen. |