Kontext: |
---|
| RheinSchPersV |
| L’autorité administrative ou le tribunal compétent peut prononcer une interdiction provisoire ou définitive de naviguer sur le Rhin à l’encontre d’un conducteur titulaire d’un certificat de conduite reconnu équivalent : |
| L’autorité administrative ou le tribunal compétent peut prononcer une interdiction provisoire ou définitive de naviguer au radar sur le Rhin à l’encontre d’un conducteur titulaire d’un certificat d’aptitude à la conduite au radar reconnu équivalent en cas d’inaptitude pouvant présenter un danger pour la navigation lors de la conduite du bateau au radar. |
| Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht kann für einen Schiffsführer, der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist, ein vorübergehendes oder endgültiges Fahrverbot auf dem Rhein anordnen: |
| Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht kann für einen Schiffsführer, der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses ist, ein vorübergehendes oder endgültiges Verbot zur Führung eines Fahrzeugs mit Radar auf dem Rhein anordnen, wenn der Inhaber bei der Führung des Fahrzeugs eine für die Schifffahrt gefahrbringende Unfähigkeit gezeigt hat. |
| Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Schiffsführers, der Inhaber eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist, kann die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht ein vorübergehendes Fahrverbot auf dem Rhein anordnen, bis ein neues ärztliches Zeugnis nach Anlage B2 oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorgelegt wird; die zuständige Behörde unterrichtet die ZKR und die ausstellende Behörde über ihre Entscheidung. |