Kontext: |
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| RheinSchPersV |
| une connaissance suffisante des prescriptions relatives à la conduite de bateaux et les connaissances nautiques et techniques liées à l'exploitation des bateaux nécessaires à la conduite sûre des bateaux, la capacité professionnelle et la connaissance des principes de base de la prévention des accidents ; cette connaissance est contrôlée par un examen conforme au programme d’examen de l’annexe D7 ; |
| über ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Fahrzeugen maßgebenden Vorschriften und die zu ihrer sicheren Führung erforderlichen nautischen und schiffsbetriebstechnischen Kenntnisse, beruflichen Fertigkeiten und Kenntnis der Grundsätze der Unfallverhütung verfügt; diese Kenntnisse werden in einer Prüfung entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage D7 kontrolliert; |
| Prüfungsprogramm zur Kontrolle der allgemeinen Kenntnisse des Bewerbers um ein Rheinpatent |
| Prüfungsprogramm zur Kontrolle der Kenntnisse des Bewerbers um ein Radarpatent |
| Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nach § 8.03 nachzuweisen, dass er entsprechend dem Prüfungsprogramm in Anlage D8 (theoretischer und praktischer Teil) über ausreichende Kenntnisse für das Führen eines Fahrzeuges mit Radar verfügt. |
| Wird die Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nicht bestanden, muss das gesamte Prüfungsprogramm wiederholt werden. |
| Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes |