Kontext: |
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| RheinSchPersV |
| Interdiction de naviguer prononcée à l’encontre du titulaire d’un certificat de conduite reconnu équivalent |
| Interdiction de naviguer prononcée à l’encontre du titulaire |
| Interdiction de naviguer au radar prononcée à l’encontre du titulaire d’un certificat d’aptitude à la conduite au radar reconnu équivalent |
| Interdiction de naviguer au radar prononcée à l’encontre du titulaire |
| Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses |
| Fahrverbot für den Inhaber eines |
| Bestehen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Schiffsführers, der Inhaber eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist, kann die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht ein vorübergehendes Fahrverbot auf dem Rhein anordnen, bis ein neues ärztliches Zeugnis nach Anlage B2 oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Zeugnis vorgelegt wird; die zuständige Behörde unterrichtet die ZKR und die ausstellende Behörde über ihre Entscheidung. |
| Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht kann für einen Schiffsführer, der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ist, ein vorübergehendes oder endgültiges Fahrverbot auf dem Rhein anordnen: |