Kontext: |
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| RheinSchUO |
| "remorqueur" un bateau spécialement construit pour effectuer le remorquage ; |
| „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; |
| Schleppboote müssen mit einer ihrem Einsatz angemessenen Anzahl von Drahtseilen ausgerüstet sein. |
| Dies gilt nicht für Schleppboote, die mit dem Antriebsorgan gesteuert werden, wie Ruderpropeller oder Zykloïdalpropeller. |
| Die Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 23.10 bis 23.12 fallen (wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss. |
| RheinSchPersV |
| "remorqueur" un bateau spécialement construit pour effectuer le remorquage ; |
| „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; |
| Die Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.15 bis 3.17 fallen (wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss. |
| Für Fahrzeuge - ausgenommen Fahrgastschiffe, Schub- und Schleppboote - mit einer Länge von weniger als 15 m genügt ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnengewässer entspricht. |