Kontext: |
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| RheinSchUO |
| pour la propulsion principale : d'une hélice de gouverne, d'une hélice à propulseurs cycloïdaux ou d'un système de propulsion par jet d'eau ou |
| Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloïdalpropeller- und Bugstrahlanlagen |
| Sofern Ruderpropeller- oder Zykloïdalpropelleranlagen nicht mittels Hebel bedient werden, kann die Untersuchungskommission Abweichungen von Nummer 2 zulassen. Die Abweichungen sind von der Untersuchungskommission im Schiffsattest unter der Nummer 52 zu vermerken. |
| als Hauptantrieb einen Ruderpropeller, einen Zykloidalpropeller oder einen Wasserstrahlantrieb oder |
| Dies gilt nicht für Schleppboote, die mit dem Antriebsorgan gesteuert werden, wie Ruderpropeller oder Zykloïdalpropeller. |
| Ist bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloïdalpropeller- und Bugstrahlanlagen die Fernbedienung für die Richtungsänderung des Schubes elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propeller- oder Strahlanlage zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme vorhanden sein, die den §§ 6.01 bis 6.05 sinngemäß entsprechen. |