Kontext: |
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| RheinSchUO |
| Portes ainsi qu'entrées, sorties et couloirs présentant une différence de hauteur supérieure à 0,50 m. |
| Beträgt der Höhenunterschied bei ständig besetzten Arbeitsplätzen mehr als 1,00 m, müssen Treppen vorhanden sein. |
| Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein. |
| Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m |
| Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die Höhenunterschiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit geeigneten Treppen, Steigleitern oder Wandsprossen versehen sein. |