MINT - Multilingual Inland Navigation Terminology

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ZKR-Terminologie

Zuletzt aktualisiert am: 20.07.2016

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Quelle: RheinSchPV
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 RheinSchPV
Aux aires de stationnement où est placé le panneau E.5.1 (annexe 7), les bâtiments et matériels flottants ne peuvent stationner que sur le plan d'eau dont la largeur, comptée à partir du panneau, est indiquée en mètres sur celui-ci.
Les bâtiments et matériels flottants ne peuvent stationner que sur le plan d'eau compris entre les deux distances indiquées en mètres sur le panneau.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.
Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stillliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.
Fahrzeuge, Schwimmkörper, sowie schwimmende Anlagen dürfen auf der Boven­Rijn und Waal zwischen km 857,77 und 952,50, einschließlich der Übernachtungshäfen und angrenzender Wasserflächen insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, grundsätzlich nicht stilliegen.
Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstra
Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften.