Contexte : |
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| RPNR |
![](images/lang/lg_fr_b.png) ![](images/content/bullet.png) | Papiers à bord |
![](images/lang/lg_de_b.png) ![](images/content/bullet.png) | Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren. |
![](images/content/bullet.png) | Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist: |
![](images/content/bullet.png) | Schiffspapiere |
![](images/content/bullet.png) | Auf Baustellenfahrzeugen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. |